Wegweisend für viele solarwillige Kleingärtner ist die gerichtliche Entscheidung, dass Vereine den Betrieb von Balkonkraftwerken in Kleingärten nicht ohne triftige Gründe verbieten dürfen. Viele Vorstände und Regionalverbände der Kleingartenverein versuchen an dem starren Bundeskleingartengesetz festzuhalten und den Betrieb von Balkonkraftwerken willkürlich zu verbieten. Ein Gericht stellte diesbezüglich klar, dass das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien schwerer wiegt als starre Vereinssatzungen. Die vertretene Rechtsanwaltskanzlei kommentierte „Das Gericht hat klargestellt, dass Vereinsrecht kein Freibrief ist für Klimablockade. Satzungshoheit endet dort, wo grundrechtlich geschützte Ziele wie der Ausbau Erneuerbarer Energien berührt werden. Wer pauschal Balkonkraftwerke verbieten will, handelt rechtswidrig. Auch Kleingärtnerinnen und Kleingärtner haben das Recht, ihre Dächer und Gärten im Rahmen der geltenden Regeln für den Klimaschutz zu nutzen“.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) richtet sich nach dem Zweck, der kleingärtnerischen Nutzung – also den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf. Nun gibt es Kleingärten mit und andere ohne Anschluss zum öffentlichen Netz. Beteht ein Anschluss zum öffentlichenn Stromnetz, dann sind die Anschlüsse nur innerhalb der einzelnen Gartenlauben zulässig. Davon ausgenommen sind viele Kleingartenanlagen aus der ehemaligen DDR sowie Berlin, Bremen und Hamburg. Diese wurden einst mit festen Stromanschlüssen gerrichtet, somit gilt für diese Kleingartenanlagen der Bestandschutz.
Viele Vorstände und Regionalverbände sind aber weiter der Auffassung, dass ein fester Stromnetzanschluss als Indiz für eine unzulässige Nutzung gewertet wird. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist im Bundeskleingartengesetz klar ausgeschlossen. Nun ist diese Aussage fragwürdig, da genannte Kleingärten überwiegend über Stromanschlüsse verfügen und es kommt hinzu, dass die Wasserversorgung über die Wintermonate (November bis März) unterbrochen/abgestellt ist. Da sich die selbsternannten Wächter des Bundeskleingartengesetz mit den Widerspüchen auseinandersetzen müssen, werden viele Vereine zunehmend kreativ, um weiter das Zepter in der Hand zu halten.
Der Einfallsreichtum von Vorständen und Kleingartenverbänden ist diesbezüglich grenzenlos. Die einen verweisen auf das Baurecht, andere verweisen auf den Verlust des Bestandschutzes. In Klein- oder mittleren Städten vereinen sich Netzbetreiber mit den Landesverbänden und erlauben nur einen einzigen Pächter im Kleingartenverein den Betrieb einer steckerfertigen Solaranlage mit Einspeisung. Alle anderen Pächter sollen somit leer ausgehen. Netzbetreiber berufen sich auf die Norm des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), gemäß VDE darf theoretisch pro Stromzähler nur ein BKW mit 800w AC-Leistung angeschlossen werden. Ein Mietshaus hat auch einen Hauptzähler und jede Mietpartei im Block ihren eigenen Zähler der separat mit jeweiligen Haushalt abgerechnet wird. Im Kleingartenverein gibt es für jeden Schrebergarten ebenfalls diesen Unterzähler.
Hier stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise rechtlich gehalten werden kann, einem Einzigen das Balkonkraftwerk im Verein zu genehmigen, den anderen Vereinsmitgliedern hingegen nicht. Hat ein Verein z. B. einhundert Parzellen und jeder Pächter würde ein Balkonkraftwerk betreiben, dann würden am Hauptzähler an Tagen wo keinerlei Energie verbraucht wird 80 Kilowatt am Hauptzähler anliegen. Das wäre in Winter möglich, aber eher unwahrscheinlich. Bis alle Pächter diesen Schritt gehen, sich ein Balkonkraftwerk zu installieren, werden sicherlich noch Jahre vergehen. Es ist auch davon auszugehen, dass ob Sommer wie Winter Geräte innerhalb des Vereins laufen und den eingespeisten Strom also verbrauchen, bevor dieser den Hauptzähler erreicht. Es stellt sich auch die Frage, wie der Netzbetreiber argumentiert, wenn in einem Wohnblock mit einhundert Wohneinheiten sich jeder ein Balkonkraftwerk installiert. Will er auch in diesem Fall nur einem Mieter das erlauben und allen anderen nicht?
Wenn man es nicht verbieten kann, dann versucht man es mit Regelungen. So werden bei den einen auf Leistungsbegrenzung gesetzt und die maximale Leistung der Solarmodule begrenzt. Die anderen erlauben ausschließlich 12V- oder 24V-Systeme und verbieten den Einsatz von Wechselrichtern, die 230V-Haushaltsstrom erzeugen. Für den Betrieb von Wechselrichtern benötigt man allerdings entweder einen Stromanschluss, ohne den der Wechselrichter nicht funktioniert, oder eine Powerstation, die einen eigenen Wechselrichter verbaut hat. Bei 12V- oder 24V-Systemen muss man allerdings auch überlegen, wie die Nutzung realisiert werden soll. Zum einem muss auf Küchengeräte aus dem Campingbedarf gesetzt werden und bei Nutzung einer Kühleinheit ein Laderegler und Batterie mitgeplant werden.
Eine Powerstation oder Batterie mit Laderegler arbeiten quasi im ähnlichen Prinzip, beides sind Insellösungen, die ohne Stromanschluss ohne 50Hz-Signal des Netzbetreibers funktionieren. Ohne Anschluss an das öffentliche Stromnetz ist man unabhängig, hat der Schrebergarten keinen Stromanschluss wird dieser mit einer Insellösung autark realisiert. Da bei der Untersagung auf die Möglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung verwiesen wird, kann mit einer Inselanage diese Aussage eine rechtliche Konformität erhalten. Das Problem wird mit einer Inselanage umgangen und von vielen Kleingartenvereinen toleriert oder sogar explizit erlaubt.
Inzwischen haben einige Bundesländer die Möglichkeit von Solar im Kleingarten zum Erreichen der Klimaneutralität erkannt und fördern die Errichtung eines Balkonkraftwerkes im Kleingarten. So fördert die Stadt Berlin mit der IBB das Balkonkraftwerk im Kleingarten mit bis zu fünfhundert Euro. Mit dem Förderprogramm „Solar Plus“ geht die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlins voran und unterstützt landeseigene Gartenvereine bei ihren Vorhaben und untertützen dabei ihre Zielsetzung zur Klimaneutralität der Stadt Berlin.
Der Bundesrat hat einen neuen Gesetzentwurf für das Bundeskleingartengesetz verabschiedet, um die rechtliche Grauzone für Solar im Schrebergarten zu verkleinern. Dieser Entwurf beinhaltet folgenden Satz: „Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800w sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig“. Der Verein Balkon.Solar e. V. sieht in den Formulierungen zum Gesetzentwurf einige Schwachstellen, so zielt die „Installierte Leistung“ auf verbaute Modue und nicht auf Wechselrichter. Im von der Bundesregierung beschlossenen Solarpaket I wurde festgelegt, dass Balkonkraftwerke ab 2024 eine installierte Leistung von 2.000 Wp und eine AC-Leistung von 800 Watt haben dürfen. Da Gartengeräte mehr Strom benötigen als mit einer installierten Leistung von 800 Wp erreicht werden kann, wäre ein so definiertes Balkonkraftwerk für Kleingärtner bedingt nützlich. Die Grenze fällt im Entwurf des neuen BKleingG deutlich zu klein aus.
Weiterer Knackpunkt im Entwurf ist die Formulierung „zur Eigenversorgung des Kleingartens“. Dies bedeutet, nur der Pächter und betreiber der Solaranlage darf den erzeugten Strom nutzen. Das Solarpaket I spricht von einer „gemeinschaftlichen Eigenversorgung“. Speist der Kleingärtner seine überschüssige Energie in das Netz der Gartenanlage, können Vereinsfreunde somit vom Ertrag partizipieren, durch den einzigen Hauptzähler fällt nicht dem Netzbetreiber der Gewinn zu, sondern dem Verein, der in der Gesamtheit weniger verbraucht.
Alles in allem sind durch die neue Regelung Balkonkraftwerke und Inselanlagen ausdrücklich erlaubt.
Um es Kleingärtnern zu erleichtern, das Thema Solar im Schrebergarten umzusetzen, haben wir uns in dieser Sparte spezialisiert. Von der Beratung, über Standortbesichtigung, Installation und Anmeldung der Anlage beim Marktstammdatenregister helfen wir Ihnen bei der Umsetzung. Bezüglich Sicherheit verkaufen wir Ihnen nicht nur das Balkonkraftwerk, sondern installieren auch den Blitz- und Überspannungsschutz für das Balkonkraftwerk im Kleingarten.
Sie entscheiden bei uns zwischen einem Balkonkraftwerk klassischer Art, Balkonkraftwerk mit Speicher und SmartMeter (Nur tatsächlicher Verbrauch wird eingespeist) oder Inselanlage (Module, Powerstation und Trennung vom Netz). Die Anmeldung im Marktstammdatenregister entfällt bei Inselanlagen. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber eist nicht mehr erforderlich.